§1 Name und Sitz des Vereins
I. Der am 26.05.1967 in Schweich gegründete Schützenverein führt den Namen „Schießsportfreunde Schweich e. V.“. Er hat seinen Sitz in Schweich.
II. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
III. Er ist Mitglied eines anerkannten Schießsportverbandes. Der Verein anerkennt dessen Satzungen, Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse.
IV. Der Verein ist beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.
§2 Zweck des Vereins; Verwendung der Vereinsmittel
I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, die Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, die Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.
II. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. IV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. V. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
1. an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat,
oder
2. an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Aufnahme von Mitgliedern
I. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
II. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Gesamtvorstand zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen vier Wochen vom Gesamtvorstand abgelehnt, gilt es als angenommen.
III. Der Ablehnungsbeschluss ist unanfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
IV. Das Aufnahmegesuch eines Minderjährigen muss wenigstens von einem Sorgerechtsinhaber unterschrieben sein.
§5 Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand erfolgen. Eine Kündigungsfrist von sechs Wochen ist einzuhalten. Die Möglichkeit eines fristlosen Austritts aus wichtigem Grund bleibt hierdurch unberührt.
III. Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß oder die Verletzung schwerwiegend und grob fahrlässig beziehungsweise vorsätzlich sein muss. Den Ausschluss spricht der Gesamtvorstand durch Beschluss aus, nachdem der oder die Betroffene zwei Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern. Der Beschluss ist unanfechtbar.
IV. Übt der oder die Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung beziehungsweise mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
I. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
II. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
III. Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
§7 Mitgliedsbeitrag
I. Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
II. Der Verein erhebt von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen beziehungsweise eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Die zu leistenden Arbeitsstunden jährlich beziehungsweise die Ersatzgeldleistungen pro Arbeitsstunde sind in die Berechnung des Mitgliedsbeitrages mit einzubeziehen.
III. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, im Ablauf nach der Vereinsmitgliederliste einen monatlichen Standdienst oder Ersatzleistungen zu erbringen.
IV. Über Ausnahmen entscheidet der Gesamtvorstand per Beschluss.
§8 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung, Zweckänderung
I. Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.
II. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
III. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
IV. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.
V. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Hierüber kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden.
VI. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
VII. Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.
§9 Organe des Vereins
I. Organe des Vereins sind der Vorstand, der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung.
II. Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.
§10 Vorstand, Gesamtvorstand
I. Der Gesamtvorstand besteht aus
1. 1. Vorsitzender
2. 2. Vorsitzender
3. Schriftführer
4. Kassierer
5. 1. Beisitzer
6. 2. Beisitzer
7. Sportleiter
8. Jugendleiter
9. 1. Kassenprüfer
10. 2. Kassenprüfer
II. Vorstand im Sinne des §26 Bürgerliches Gesetzbuch sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Die Vertretungsmacht des 2. Vorsitzenden wird im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
III. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
IV. Dem Gesamtvorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens acht Tagen durch Benachrichtigung aller Mitglieder des Gesamtvorstandes in Textform. Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend sein.
V. Der Gesamtvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§11 Mitgliederversammlung
I. Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.
II. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Benachrichtigung aller gemäß §8 wahlberechtigen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung in Textform.
III. Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Bericht des 1. Vorsitzenden
2. Bericht des Kassiers unter Vorlage der Jahresrechnung
3. Prüfungsbericht der Kassenprüfer
4. Genehmigung der Jahresrechnung
5. Entlastung des Vorstandes
6. (Nach Ablauf der Wahlperiode) Neuwahl des Gesamtvorstandes
7. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen
8. (Wenn ein Antrag bis zur Einberufung vorliegt) Satzungsänderung
9. Verschiedenes
IV. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.
V. Ankauf und Verkauf von Immobilien, Aufnahme von Krediten, dingliche Belastungen auf vereinseigenes Grundvermögen und Verpfändung von Vereinsvermögen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
VI. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Absatz II einzuberufen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.
VII. Personen, die sich um die Sache des Sports oder des Vereins verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung unter einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht; sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§12 Protokoll
I. Über Sitzungen der Organe des Vereins ist Protokoll zu führen.
II. Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder bei dessen Verhinderung durch eine vom Sitzungsleiter zu bestimmende Person.
III. Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.
§13 Auflösung des Vereins
I. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
II. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von vier Fünftel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
III. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.
§14 Verstöße gegen die Satzung
I. Der Gesamtvorstand ist berechtigt bei grob fahrlässigen oder Vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung Strafen durch Beschluss auszusprechen. Strafen müssen in einem vertretbaren Verhältnis zum Verstoß stehen.
II. Mögliche Strafen sind:
1. Zeitweiliger Ausschluss von der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen.
2. Der Verlust eines Vereinsamtes oder temporäre beziehungsweise unbefristete Nichtwählbarkeit für ein Vereinsamt.
3. Temporärer beziehungsweise unbefristeter Entzug des Stimmrechtes.
III. Das betroffene Mitglied ist vom Gesamtvorstand anzuhören.
IV. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
V. Das Recht zum Ausschluss vom Verein nach §5 Absatz III. bleibt unberührt.